19 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1]). Die Direktion So.___ hat beim Stadtrat die fragliche Verkehrsanordnung beantragt und ist deshalb gemäss Beschluss des Stadtrates Nr. 0757 vom 5. Juli 2005 kompetent, im vorliegenden Rekursverfahren, in welchem die Ablehnung der Rekurse beantragt wird, soweit darauf einzutreten ist, eine Vernehmlassung einzureichen.