1. Die 14 gegen die Verkehrsanordnungen des Stadtrates erhobenen Rekurse betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es daher geboten, die Rekurse miteinander zu vereinigen und durch einen Entscheid zu erledigen (GVP 1972 Nr. 30).