Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/12 sei kein vom Parkierverkehr stark belastetes zentrumsnahes Wohnquartier. Der allgemein gehaltene Hinweis auf Verlagerungseffekte und der Wunsch, unkontrolliertes Abstellen von Fahrzeugen ausserhalb der markierten Parkplätze und kostenloses Parkieren über die Höchstdauer hinaus zu verhindern, rechtfertigten die konkreten Beschränkungen nicht.