Somit fehle es an einer rechtsgültigen Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese stütze sich insbesondere auf alte Unterlagen und «die städtische Vision 2020, das Mobilitätskonzept 2040 und die laufenden Legislaturziele» sowie den Richtplan, welche nicht als gesetzliche Grundlage für Einschränkungen der Parkierordnung dienen könnten.