Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/12 zur Verfügung zu stehen und sei die Stadt verpflichtet, öffentliche Parkplätze im überbauten Gebiet zu bewirtschaften, und zwar in den Wohngebieten mit der Einführung der EBZ. Eine solche ermögliche das kurzzeitige Parkieren und verhindere gleichzeitig das kostenlose Dauerparkieren, was von öffentlichem Interesse sei.