{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-44_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=308&type=1563347022&cHash=4d694359e138ef7da3c315710dcfdfc1", "Checksum": "768622ec5036f64e0b84ea8265334d78"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:41", "Num": ["RDRM.2020.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:41", "Checksum": "5caf9678bdf3fb3e54971bd6aabd59b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses.\n\n c) Soweit vorgebracht wird, es sei seit vielen Jahren bezüglich Parkierung\nzu keinerlei Problemen oder Unfällen gekommen, weshalb kein öffentliches Interesse bestehe, das Verkehrsregime zu ändern, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die Sicherheit, sondern andere öffentliche\nInteressen (vgl. nachfolgend Bst. d) massgeblich sind.\n\nd) Insgesamt sind die den Rekurrentinnen und Rekurrenten – wie auch\nbeliebigen Pendlerinnen und Pendlern oder Besucherinnen und Besuchern – entstehende Bewilligungs- und Gebührenpflicht für längerdauerndes Parkieren bzw. das private Interesse an einem entsprechenden Verzicht darauf im Vergleich zum öffentlichen Interesse (insbesondere Verhinderung von unnötigem Parkier- und Suchverkehr, Bevorzugung der\nAnwohnerschaft, Förderung des öffentlichen Verkehrs, Vereinheitlichung\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/12\nder Parkierregelung und Gleichbehandlung der Quartiere) gering bzw. erweisen sich die angefochtenen Verkehrsanordnungen als zweck- und\nverhältnismässig. Sie sind somit nicht zu beanstanden. Sie erweisen sich\nzur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks als geeignet, erforderlich und auch angemessen. Ein Eingriff in den Ermessensspielraum der Vorinstanz ist nicht gerechtfertigt.\n\n8. Nach dem Gesagten erweist sich die Ausdehnung der EBZ auf die\nR.___- und die Y.___strasse als recht- und verhältnismässig. Die Rekurse sind demnach abzuweisen.\n\n9.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist den unterliegenden Rekurrentinnen und Rekurrenten eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'400.‒ aufzuerlegen. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten haben je\n1/14 der Entscheidgebühr, somit Fr. 100.–, zu tragen.\n\nb) Die Begehren der Rekurrentinnen und Rekurrenten um Ersatz der ausseramtlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen\n(Art. 98bis VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Die Verkehrsanordnung des Stadtrates Z.___ (Beschluss Nr. 3997\nvom 17. März 2020) wird im Umfang der Ausdehnung der EBZ im\nSektor 9 auf das Gebiet O.___ rechtskräftig erklärt.\n\n2. Die Rekurse von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___,\nH.___, I.___, J.___, K.___, L.___, M.___ und N.___, alle Z.___, werden abgewiesen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/12\n3. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___,\nK.___, L.___, M.___ und N.___ tragen die Entscheidgebühr von\nFr. 1'400.– mit je einem Anteil von Fr. 100.–.\n\n4. Die Begehren von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___,\nH.___, I.___, J.___, K.___, L.___, M.___ und N.___ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten werden abgewiesen.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\n"}