{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-44_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=308&type=1563347022&cHash=4d694359e138ef7da3c315710dcfdfc1", "Checksum": "768622ec5036f64e0b84ea8265334d78"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:41", "Num": ["RDRM.2020.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:41", "Checksum": "5caf9678bdf3fb3e54971bd6aabd59b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses.\n\n dd) Insgesamt sind die Verkehrsanordnungen geeignet zur Erreichung\nder angestrebten Ziele. Mildere Massnahmen sind hinsichtlich beabsichtigter Vereinheitlichung offenkundig nicht gegeben und bei den anderen\nZielen weder dargetan noch ersichtlich.\n\nb)aa) Im Rahmen der anzustrebenden Parkplatzbewirtschaftung (vgl.\nRichtplan Ziff. 3.5.3 Abs. 2) ist die Erweiterte Blaue Zone eine milde\nMassnahme, die für die Anwohnerinnen und Anwohner mit wenig Nachteilen verbunden ist. Durch Entrichten einer marginalen Gebühr ist es diesen stets möglich, ihr Fahrzeug dauerhaft auf den vorgesehenen Parkplätzen abzustellen. Kurzzeitiges Parkieren ist jederzeit gebührenfrei\nmöglich. Für längere Anwesenheiten im Quartier (Handwerkerinnen und\nHandwerker) sind, sofern keine private Abstellfläche zur Verfügung steht,\nkostengünstige Besucherbewilligungen erhältlich (vgl. Art. 15 Abs. 1\nZiff. 3 Bst. c ParR). In der Nacht sowie sonntags kann weiterhin bewilli-\ngungs- und gebührenfrei parkiert werden.\n\nbb) Mit der Einführung der EBZ kann verhindert werden, dass insbesondere Pendlerinnen und Pendlern, und hier im Speziellen Friedhofsbesucherinnen und –besucher sowie Schülerinnen und Schüler die Parkplätze\ndauerhaft belegen. Dies kommt den Anwohnenden entgegen und dient\nihnen auch insofern, als dies für deren Besucherinnen und Besucher oder\nsie aufsuchende Handwerkerinnen und Handwerker vorteilhaft ist. Auch\nkann die Aufhebung der freien Parkierung den Umstieg auf den öffentlichen Verkehr unterstützen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/12\ncc) Soweit die Rekurrenten geltend machen, es sei unverhältnismässig,\nauf der 420 m langen Strasse nur noch elf Parkplätze vorzusehen, ist\nentgegenzuhalten, dass es im Quartier zahlreiche Abstellplätze ausserhalb der öffentlichen Strasse gibt (vgl. www.geoportal.ch [Orthofoto])\nund davon ausgegangen werden kann, dass die Anwohnenden, die ein\nAuto besitzen, in der Regel über private Parkplätze oder Garagen verfügen und die Möglichkeit des Dauerparkierens für Anwohnende kaum zu\neiner Überbelegung der vorgesehenen Parkplätze führen wird. Im Übrigen haben Private keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung bestimmter\nNutzungsweisen (hier: uneingeschränkte Parkiermöglichkeit) der öffentlichen Strasse (R. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 2002, Rz. 86 f.) und handelt es sich bei\nden ausgeschiedenen Parkfeldern im Wesentlichen um diejenigen Stellen der Strassen, wo unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich Sichtweiten bei Ausfahrten und Verzweigungen (vgl. insbesondere Art. 19 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 18, Art. 19 Abs. 2 Bst. g\nder Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11]) auch ohne markierte Parkplätze rechtmässig parkiert werden dürfte. Zusätzliche Stellen, an denen\ndie rechtlichen Voraussetzungen für ein Parkieren gegeben wären und\ndeshalb weitere Parkplätze markiert und das Parkplatzangebot vergrössert werden könnte, werden von den Rekurrenten nicht genannt.\n\n"}