{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-44_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=308&type=1563347022&cHash=4d694359e138ef7da3c315710dcfdfc1", "Checksum": "768622ec5036f64e0b84ea8265334d78"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:41", "Num": ["RDRM.2020.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:41", "Checksum": "5caf9678bdf3fb3e54971bd6aabd59b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/12\n6. Verkehrsanordnungen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt von\nVerfassungs wegen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]) und\nwird in Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) konkretisiert. Sie müssen demnach zur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und insofern\nerforderlich sein, als sich das gleiche Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichen lässt. Zudem muss der angestrebte Zweck\nin einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, N 514).\n\nVerkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der\nNatur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und\nWirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden\nBehörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 136 II 539 E. 3.2, 1C_117/2017 und\n1C_118/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3. und VerwG B 2017/187 vom\n28. Januar 2020 E. 3. je mit Hinweisen).\n\n7.a)aa) Mit der angefochtenen Verkehrsanordnung werden auf den zwei\nerwähnten Strassen blaue Parkfelder eingeführt, auf denen Motorfahrzeuge maximal eine Stunde bzw. mit entsprechender Bewilligung dauerhaft abgestellt werden dürfen (vgl. Art. 48a Abs. 1 SSV; Anhang 3 Ziffer\n1 SSV). Die EBZ verhindert das unkontrollierte Abstellen von Fahrzeugen\nausserhalb der markierten Parkplätze und führt zu einem steten Parkplatzwechsel (sog. Rotation), sodass viele oder zumindest einige der\nParkplätze nicht über eine längere Zeit belegt sind. Sie verhindert mithin\ndas längerdauernde und kostenlose Dauerparkieren insbesondere durch\nPendlerinnen und Pendler, Besucherinnen und Besucher des Aa.___\noder Schülerinnen und Schüler des nahegelegenen Berufs- und Weiterbildungszentrums für Gesundheits- und Sozialberufe (BZGS).\n\nbb) Neu werden die S.___strasse in die EBZ eingegliedert und auf dem\nParkplatz Aa.___, wo bisher 60 Personenwagen gebührenfrei zwei Stunden abgestellt werden konnten, eine Gebührenpflicht und Maximalpark-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/12\nzeit von drei Stunden eingeführt. Diese Massnahmen führten zu vermehrtem Such- und Parkierverkehr auf der R.___- und Y.___strasse, wenn\ndort weiterhin unbeschränkt und ungeordnet parkiert werden könnte. Der\nEinbezug des Gebiets R.___ in die EBZ verhindert diese Verlagerung und\ndamit die Belastung der dortigen Anwohnerinnen und Anwohner durch\nunnötigen Motorfahrzeugverkehr.\n\ncc) Der Einbezug des Gebiets R.___ in eine EBZ ist geeignet, der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet und\nder Gleichbehandlung der Quartiere und von deren Bewohnerinnen und\nBewohnern zu dienen.\n\n"}