{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-44_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=308&type=1563347022&cHash=4d694359e138ef7da3c315710dcfdfc1", "Checksum": "768622ec5036f64e0b84ea8265334d78"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:41", "Num": ["RDRM.2020.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:41", "Checksum": "5caf9678bdf3fb3e54971bd6aabd59b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses.\n\n 5. Nach Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG) können Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der\nSchutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und\nLuftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen\nVerhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen\nkann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das\nParkieren besonders geregelt werden. Unter «andere in den örtlichen\nVerhältnissen liegende Gründe» können auch ortsplanerische Überlegungen fallen (VPB 51 [1987] Nr. 51, S. 303; VPB 60 [1996] Nr. 82,\nS. 736).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/12\nMit der strittigen Verkehrsanordnung soll der ruhende Verkehr insbesondere im Gebiet S.___ geregelt werden. Parkfelder sollen das ungeordnete\nAbstellen von Fahrzeugen verhindern. Das kurzfristige Parkieren soll ermöglicht, kostenloses Dauerparkieren verhindert werden. Dadurch könne\n(auch) einem Verlagerungseffekt entgegengewirkt und unnötiger (Such-)\nVerkehr im Quartier verhindert werden. Die Einführung der EBZ im Gebiet\nS.___ soll der angestrebten einheitlichen Parkplatzbewirtschaftung in der\nStadt Z.___ dienen und ortsplanerische Vorgaben des Richtplans vom\n4. Dezember 2012 berücksichtigen. Schliesslich soll die Einschränkung\nder Parkiermöglichkeiten den Umstieg auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch\nArt. 3 Abs. 4 SVG grundsätzlich gedeckt.\n\n5. Beim Parkieren ist zwischen Gemeingebrauch und gesteigertem Gemeingebrauch zu unterscheiden. Nach Lehre und Rechtsprechung stellt\ninsbesondere in Stadtzentren bereits das kurzfristige Parkieren von Fahrzeugen auf verkehrsüberlasteten Strassen mit einem hohen Anteil an ruhendem und entsprechendem Suchverkehr gesteigerten Gemeingebrauch dar. Während in ganz zentralen Stadtlagen lediglich eine Parkdauer von rund einer Viertelstunde noch als Gemeingebrauch zu qualifizieren ist, liegt diese Grenze ausserhalb des eigentlichen Zentrums bei\nrund einer halben Stunde und in Aussenquartieren bei rund einer Stunde\n(BGE 122 I 286). Übersteigt das Parkieren den Gemeingebrauch, darf\ndas Gemeinwesen Benutzungs- und Lenkungsgebühren vorsehen. Dafür\nist eine formellgesetzliche Grundlage erforderlich (BGE 122 I 289).\n\nNach Art. 20 Abs. 2 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG)\nkann die politische Gemeinde das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen\nder Gebührenpflicht unterstellen. Art. 21 Abs. 2 StrG ermächtigt die politische Gemeinde, das dauernde Abstellen von Fahrzeugen durch Reglement der Bewilligungs- und Gebührenpflicht zu unterstellen. Die Stadt\nZ.___ hat mit dem Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund\n(SRS 712.2; abgekürzt ParR) eine entsprechende gesetzliche Grundlage\nbzw. die Voraussetzungen zur Einführung und Ausdehnung der EBZ geschaffen.\n\n"}