{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-44_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=308&type=1563347022&cHash=4d694359e138ef7da3c315710dcfdfc1", "Checksum": "768622ec5036f64e0b84ea8265334d78"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:41", "Num": ["RDRM.2020.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:41", "Checksum": "5caf9678bdf3fb3e54971bd6aabd59b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses.\n\n 1. Die 14 gegen die Verkehrsanordnungen des Stadtrates erhobenen Rekurse betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es daher geboten,\ndie Rekurse miteinander zu vereinigen und durch einen Entscheid zu erledigen (GVP 1972 Nr. 30).\n\n2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese bei den Rekurrentinnen und Rekurrenten sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch\nin Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45\nAbs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf die Rekurse ist einzutreten.\n\n3. Die angefochtene Verfügung wurde vom dafür zuständigen Stadtrat\nZ.___ beschlossen (Art. 19 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1]). Die Direktion So.___ hat\nbeim Stadtrat die fragliche Verkehrsanordnung beantragt und ist deshalb\ngemäss Beschluss des Stadtrates Nr. 0757 vom 5. Juli 2005 kompetent,\nim vorliegenden Rekursverfahren, in welchem die Ablehnung der Rekurse beantragt wird, soweit darauf einzutreten ist, eine Vernehmlassung\neinzureichen.\n\n4. Die Direktion So.___ beantragt, es sei festzustellen, dass die Ausdehnung der EBZ im bestehenden Sektor 9 in Rechtskraft erwachsen sei.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/12\na) Die Rekursinstanz kann den Umfang der aufschiebenden Wirkung feststellen und ausscheidbare Teile der Verfügung, die nicht angefochten\nsind, rechtskräftig erklären (Art. 51bis Abs. 1 VRP).\n\nb) Die Rekurrenten erheben keine Einwände gegen die beantragte Teilrechtskrafterklärung.\n\nc) Mit der angefochtenen Verfügung hat der Stadtrat den bestehenden\nSektor 9 um das O.___quartier erweitert. Sodann hat er den neuen Sektor\n12 geschaffen, dem u.a. die R.___- und die Y.___strasse angehören, und\nmehrere Strassen des bisherigen Sektors 9 in den neuen Sektor 12 verlagert. Ferner wurde für den Parkplatz Aa.___ eine Parkierregelung geschaffen.\n\nd) Die Rekurrenten wehren sich gegen die Ausdehnung der EBZ auf die\nR.___- und die Y.___strasse, mithin den Umfang des neuen Sektors 12.\nDie Ausdehnung des bestehenden Sektor 9 auf das Gebiet O.___ ist nicht\nStreitgegenstand. Dieser Teil der Verkehrsanordnung ist in Rechtskraft\nerwachsen, da er von den Betroffenen nicht mehr mit einem ordentlichen\nRechtsmittel angefochten werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1091 f.).\nSomit steht der Teilrechtskrafterklärung im beantragten Umfang nichts\nentgegen.\n\n"}