{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-44_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=308&type=1563347022&cHash=4d694359e138ef7da3c315710dcfdfc1", "Checksum": "768622ec5036f64e0b84ea8265334d78"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:41", "Num": ["RDRM.2020.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:41", "Checksum": "5caf9678bdf3fb3e54971bd6aabd59b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/12\nzur Verfügung zu stehen und sei die Stadt verpflichtet, öffentliche Parkplätze im überbauten Gebiet zu bewirtschaften, und zwar in den Wohngebieten mit der Einführung der EBZ. Eine solche ermögliche das kurzzeitige Parkieren und verhindere gleichzeitig das kostenlose Dauerparkieren, was von öffentlichem Interesse sei. Auch könnten die vom Parkierverkehr stark belasteten zentrumsnahen Wohnquartiere entlastet und\nein Anreiz zum Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr geschaffen werden.\n\nMit der räumlichen Erweiterung der EBZ werde eine einheitliche Regelung der Parkplatzbewirtschaftung auf dem ganzen städtischen Gebiet erreicht und ein innerstädtischer Verlagerungseffekt vermieden. Durch die\nneue Parkierregelung auf dem Parkplatz Aa.___ und den Einbezug der\nS.___strasse in die EBZ werde der Druck des Parkier- und Suchverkehrs\nauf das angrenzende Gebiet der R.___strasse zunehmen. Der Einbezug\ndieses Gebiets in die EBZ verhindere das Dauerparkieren und gewährleiste einen steten Parkplatzwechsel, was den Anwohnenden zugutekomme, die im Übrigen bei Bedarf zu moderaten Preisen dauerhaft parkieren könnten. Zudem stehe ein gut ausgebautes Angebot des öffentlichen Verkehrs zur Verfügung. Es könne erwartet werden, dass für Fahrten in dieses Gebiet vermehrt der öffentliche Verkehr beansprucht werde.\nDie Massnahmen seien verhältnismässig.\n\nD. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels brachten B.___, F.___,\nJ.___, A.___, K.___, C.___ sowie D.___ mit inhaltlich gleichen Repliken\nvom 1. bzw. 3. Juli 2020 im Wesentlichen vor, dass die von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen unvollständig seien. Insbesondere liege\nkein Beschluss der Direktion So.___ betreffend Blaue Zone und Erweiterung Blaue Zone vor. Der Stadtrat habe auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Direktion So.___ argumentieren lassen. Somit fehle es an\neiner rechtsgültigen Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese stütze sich\ninsbesondere auf alte Unterlagen und «die städtische Vision 2020, das\nMobilitätskonzept 2040 und die laufenden Legislaturziele» sowie den\nRichtplan, welche nicht als gesetzliche Grundlage für Einschränkungen\nder Parkierordnung dienen könnten. Vielmehr müssten die Verhältnismässigkeit und die Erforderlichkeit der Reduktion der Parkierungsmöglichkeiten in gesetzlich klarer Weise ausgewiesen sein. Die R.___strasse\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/12\nsei kein vom Parkierverkehr stark belastetes zentrumsnahes Wohnquartier. Der allgemein gehaltene Hinweis auf Verlagerungseffekte und der\nWunsch, unkontrolliertes Abstellen von Fahrzeugen ausserhalb der markierten Parkplätze und kostenloses Parkieren über die Höchstdauer hinaus zu verhindern, rechtfertigten die konkreten Beschränkungen nicht.\n\nE. Mit Duplik vom 15. September 2020 verwies die Direktion So.___ auf\nihre Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 und reichte den angefochtenen\nBeschluss des Stadtrates Nr. 3997 nach.\n\nErwägungen\n\n"}