{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-44_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=308&type=1563347022&cHash=4d694359e138ef7da3c315710dcfdfc1", "Checksum": "768622ec5036f64e0b84ea8265334d78"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:41", "Num": ["RDRM.2020.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:41", "Checksum": "5caf9678bdf3fb3e54971bd6aabd59b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses.\n\n Parkplatz Aa.___ (S.___strasse)\nAufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung; Signal Nr. 4.17 «Parkieren\ngestattet» mit Symbol Nr. 5.20 «Leichte Motorwagen» und Text «Montag – Samstag, 08.00 – 18.00 Uhr, max. 2 Stunden».\nNeu: Bewirtschaftung von 59 öffentlichen Parkplätzen mit zwei Ticketautomaten;\nSignal Nr. 4.20 «Parkieren gegen Gebühr» mit Text «Höchstparkzeit Montag –\nFreitag, 08.00 – 19.00 Uhr, Samstag 08.00 – 17.00 Uhr, max. 3 Stunden, Gebühr\nCHF 1.50/Std.».\n\nSignal Nr. 4.17 «Parkieren gestattet» mit Signal Nr. 5.14 «Gehbehinderte» und\ngelb markiertem Piktogramm «Gehbehinderte» für ein Behindertenparkfeld.\"\n\nDie Verkehrsanordnungen wurden am 23. März 2020 auf der Publikationsplattform veröffentlicht (Publikations-Nr. 00.017.745).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/12\nB. Gegen diese Verfügung gingen beim Sicherheits- und Justizdepartement 14 annähernd wortgleiche Rekurse ein. In zwölf Rekursen wurde\nder Verzicht auf die Einführung einer Blauen Zone mit Beschränkung der\nParkzeit an der R.___strasse beantragt. In zwei Rekursen wurde derselbe Verzicht an der Y.___strasse beantragt.\n\nZur Begründung führten die Rekurrentinnen und Rekurrenten im Wesentlichen aus, dass momentan auf der ganzen Länge der R.___strasse parkiert werden könne, wohingegen neu nur noch elf Parkplätze vorgesehen\nwären. Seit Jahren habe es keine Probleme oder Unfälle im Zusammenhang mit dem Parkieren gegeben, weshalb kein Anlass für eine Änderung\nbestehe und es an einem erforderlichen gesetzmässigen Zweck der Verkehrsanordnung fehle. Die Einführung der Blauen Zone bzw. die massive\nReduktion der Parkierungsmöglichkeiten sei unnötig und unverhältnismässig. Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen seien weder dargelegt worden noch ersichtlich und könnten insbesondere nicht in\nBeschlüssen des Stadtparlamentes gesehen werden, die eine flächendeckende Aufhebung von Parkierungen auf Stadtgebiet bzw. eine Einführung einer Blauen Zone rechtfertigen wollten.\n\nC. Die Direktion So.___ beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai\n2020 die Vereinigung der Rekurse und deren Abweisung, soweit darauf\neinzutreten sei. Ferner sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen\nTeile der Verkehrsanordnung (Ausdehnung der Erweiterten Blauen Zone\n[nachfolgend kurz EBZ] im Sektor 9) in Rechtskraft erwachsen seien.\n\nZur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die angefochtenen\nMassnahmen stimmten mit dem Richtplan, den übergeordneten Rechtsnormen und den politischen Leitlinien überein. Das Mobilitätskonzept\n2040 verlange, dass die verkehrliche Situation in den Quartieren durch\neine Reduktion des motorisierten Individualverkehrs auf das Nötigste verbessert werde. Die angefochtene neue Zone 12 sei vom Richtplanbeschluss des Stadtparlamentes abgedeckt. Nach dem Richtplan hätten die\nParkplätze auf dem öffentlichen Grund primär den Quartierbewohnerinnen und Quartierbewohnern sowie deren Besucherinnen und Besuchern,\ndem Gewerbe und den Kundinnen und Kunden von Quartiergeschäften\n\n"}