{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-44_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=308&type=1563347022&cHash=4d694359e138ef7da3c315710dcfdfc1", "Checksum": "768622ec5036f64e0b84ea8265334d78"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:41", "Num": ["RDRM.2020.44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:41", "Checksum": "5caf9678bdf3fb3e54971bd6aabd59b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.10.2021 RDRM.2020.44\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2020.44\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 24.03.2022\nEntscheiddatum: 28.10.2021\n\nSJD RDRM.2020.44\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung\nauf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der\nUmgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort\ndas längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung\nverhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr\ngeschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische\nVorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf\ndem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das\nUmsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen\nund Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter\nNutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung\neiner freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden\nBewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der\nEinführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2020.44 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 28. Oktober 2021\n\nRekurrenten A.___\nB.___\nC.___\nD.___\nE.___\nF.___\nG.___\nH.___\nI. ___\nJ.___\nK.___\nL.___\nM.___\nN.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Stadtrat Z.___\nVerfügung vom 17. März 2020 (Publikation am 23. März 2020)\n\nBetreff Rekurse betreffend Verkehrsanordnungen (Erweiterte Blaue Zone; Aufteilung bestehender Sektor 9 und Einführung neuer Sektor 12)\n\nGeschäftsnummer RDRM.2020.44\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/12\nSachverhalt\n\nA. Mit Beschluss Nr. 3997 vom 17. März 2020 erliess der Stadtrat Z.___\nfolgende Verkehrsanordnungen:\n\n\"Erweiterte Blaue Zone (Ausdehnung bestehender Sektor 9, Gebiet O.___)\nBeschränkung der Parkzeit im Rahmen der Blauen Zone; Signal Nr. 4.18 «Parkieren mit Parkscheibe» mit Text «Sektor 9, Montag - Samstag, 08.00 – 19.00\nUhr, 1 Stunde, mit Bewilligung unbeschränkt»:\n O.___strasse\n\nErweiterte Blaue Zone (Aufteilung bestehender Sektor 9 und Einführung\nneuer Sektor 12)\nBeschränkung der Parkzeit im Rahmen der Blauen Zone; Signal Nr. 4.18 «Parkieren mit Parkscheibe» mit Text «Sektor 12, Montag - Samstag, 08.00 - 19.00\nUhr, 1 Stunde, mit Bewilligung unbeschränkt»:\n P.___strasse (best. Sektor 9) U.___strasse (best. Sektor 9)\n Q.___ Strasse (neu) V.___ Strasse (best. Sektor 9)\n R.___strasse (neu) W.___strasse (best. Sektor 9)\n S.___strasse (neu) X.___strasse (best. Sektor 9)\n T.___strasse (best. Sektor 9) X.___weg (best. Sektor 9)\n\nSignal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» als Zonensignal Nr. 2.59.1 mit Text «ausgenommen Parkfelder» für den Sektor 12\n\n"}