Im Gegensatz zur vorliegend strittigen Reklame befindet sich jene Werbung in einem angemessenen Abstand zum Kreisel und insbesondere dem dortigen Fussgängerstreifen. Zudem steht sie auf Stützen in einer Höhe von rund 2,5 m, so dass sich schwächere Verkehrsteilnehmende aus der Sicht von Motorfahrzeugführenden im Kreisel nicht vor der Reklame befinden, was deren Erkennen beeinträchtigte.