stellt war (vgl. Vorakten der Kantonspolizei, Schreiben der Stadt Z.___ vom 13. September 1979). bb) Die bestehende Werbung auf dem am Kreisel gelegenen Parkplatz an der N.___strasse bezieht sich auf die dortige Ladestation für Elekrofahrzeuge und ist insofern standortgebunden (Firmenanschrift) und bewilligungsfähig.