Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/11 bei jeder Verzweigung und umso mehr bei diesem eher komplexen Verkehrsknoten (vier Einmündungen mit je einem Fussgängerstreifen, eine Fussgängerampel, Verkehrsaufkommen) eine Gefahr für die Sicherheit dar. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen (Art. 96 Abs. 1 Bst.