Die Fahrzeuglenkenden könnten im Bereich der Zufahrten zum Kreisel und der Befahrung desselben durch die Reklamen abgelenkt werden und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fahrradfahrende, Fussgänger oder sich bereits im Kreisel befindliche Fahrzeuge nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, als an dieser Verzweigung mit Beteiligung einer Kantonsstrasse ein eher grosses Verkehrsaufkommen herrscht und, entgegen der Ansicht der Rekurrenten, im Kreisel nicht durchwegs langsam gefah-