96 Abs. 1 SSV Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten (Bst. a), mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können (Bst. c) oder die Wirkung von Signalen und Markierungen herabsetzen (Bst. d).