32 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1]). Nachdem die Kantonpolizei die Reklamen bereits aus strassenverkehrsrechtlicher Sicht nicht bewilligt hat, erübrigte sich eine materielle Prüfung durch die Baukommission in baurechtlicher Hinsicht.