47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Nach dem Strassenverkehrsrecht bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (Art. 99 Abs. 1 Satz 1 der Signalisationsverordnung