1. Die Zuständigkeit des Sicherheits- und Justizdepartementes zur Behandlung des Rekurses ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 Bst. a PBG und Ziff. 2.7 des Anhangs 2 zur Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11). Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 Abs. 1 VRP) und die Frist- und Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 Abs. 1 und Art.