K. Mit Eingabe vom 17. September 2020 zogen A.___ und B.___ den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins zurück. Es treffe nicht zu, dass beide Reklamen dem Kreisel zugewandt und von der E.___-, G.___- und H.___strasse her einsehbar seien. Beispielsweise könne die Westfassade der Garage von der G.___strasse her nicht und vom Verkehrsknoten des Kreisels nur sehr eingeschränkt gesehen werden.