Für die bewilligten Reklamen an der E.___strasse hätten dieselben gesetzlichen Grundlagen gedient. Die Ungleichbehandlung habe keine rechtliche Grundlage. Die Kantonspolizei habe in den Jahren 1991 und 1998 Plakatanschlagstellen mit wechselnder Fremdwerbung an den vorgesehenen Stellen noch bejaht. Dies und die bewilligten Reklamen entlang der E.___strasse bestätigten, dass die beantragten Reklamen bewilligungsfähig seien.