Die Westfassade sei nicht im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmenden und Zufussgehenden auf der H.___- und G.___strasse. Sodann richteten die Verkehrsteilnehmenden auf der E.___strasse ihre Aufmerksamkeit primär auf die Fahrtrichtung und beeinträchtige diese Reklame die Verkehrssicherheit von Vornherein nicht. Für die bewilligten Reklamen an der E.___strasse hätten dieselben gesetzlichen Grundlagen gedient.