H. Mit Replik vom 24. April 2020 liessen A.___ und B.___ im Wesentlichen vorbringen, dass zu Unrecht nicht zwischen den beiden Reklamen an der West- und der Südseite der Garage unterschieden werde. Die Westfassade sei nicht im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmenden und Zufussgehenden auf der H.___- und G.___strasse.