Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/11 F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2020 beantragte die Kantonspolizei sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die vorgesehenen Reklamen lägen im Wahrnehmungsbereich des F.___-Kreisels.