Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es liege keine Situation vor, in der Werbung ausdrücklich gesetzlich verboten wäre. Die Beurteilung habe deshalb unter Würdigung sämtlicher Umstände zu erfolgen. Die Nähe zum Kreisel allein lasse den Schluss nicht zu, dass die beantragte Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigte. Zwar seien die Reklamen aufgrund ihrer Grösse und Nähe zum Kreisel im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer.