Zwar würden Firmenanschriften ausnahmsweise zugelassen, weil diese nebst dem Werbezweck auch das Auffinden von Firmen erleichterten, womit unnötiges Herumfahren und Fehlfahrten vermieden werden könnten. Die beantragten Reklamen enthielten aber (auch) Fremdwerbung für zwei an anderen Orten gelegene Fitness-Zentren und seien insofern nicht standortgebunden.