Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, diese lenkten die Strassenbenützer ab und seien aus Gründen der Verkehrssicherheit im Bereich der Verzweigung mit der Kantonsstrasse nicht zulässig. Zwar würden Firmenanschriften ausnahmsweise zugelassen, weil diese nebst dem Werbezweck auch das Auffinden von Firmen erleichterten, womit unnötiges Herumfahren und Fehlfahrten vermieden werden könnten.