A. A.___ und B.___ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. X an der E.___strasse Y in Z.___. Dieses befindet sich östlich der E.___strasse im Bereich des F.___-Kreisels, eines Verkehrsknotens von E.___strasse (Kantonsstrasse) sowie G.___- und H.___strasse. Unmittelbar vor den vier Einmündungen in den Kreisel sind Fussgängerstreifen markiert. Derjenige auf der E.___strasse südlich des Kreisels ist mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet.