Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden. Den Entscheid SJD RDRM.2020.21 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement