SJD RDRM.2020.21 Strassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt.