{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-21_2021-06-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=269&type=1563347022&cHash=460b9226bf0dcf020ad603fc0cacb4df", "Checksum": "f4060099dd2b800c9b2236424aee9cd5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:00", "Num": ["RDRM.2020.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:00", "Checksum": "96cc1bbab0142a9b1d785d63cf59fbb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21\nRegeste:\nStrassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden.\n\n bb) Die bestehende Werbung auf dem am Kreisel gelegenen Parkplatz\nan der N.___strasse bezieht sich auf die dortige Ladestation für Elekrofahrzeuge und ist insofern standortgebunden (Firmenanschrift) und bewilligungsfähig.\n\ncc) Die vertikalen Reklame-Stelen an der E.___strasse Nr. V im Bereich\ndes Firmengeländes der M.___AG sind – anders als hier – nicht im Bereich einer Verzweigung. Zudem sind Marken, Signete und dergleichen\nangebracht (angesehen unter www.google.maps.com), die leichthin erkennbar sind. Die Angabe der Preise der Treibstoffe bei der dortigen\nTankstelle ist – auch im Bereich von Kantonsstrassen – praxisgemäss.\n\ndd) Die grosse LED-Tafel mit wechselnder Werbung leicht nördlich des\nL.___-Kreisels ist für Fahrzeuglenkende, die auf der E.___strasse südwärts fahren gut sehbar. Zudem kann sie von Benützern des Kreisels zwischen der südlichen Einmündung der E.___strasse und der nördlichen\nAusfahrt in dieselbe wahrgenommen werden. Im Gegensatz zur vorliegend strittigen Reklame befindet sich jene Werbung in einem angemessenen Abstand zum Kreisel und insbesondere dem dortigen Fussgängerstreifen. Zudem steht sie auf Stützen in einer Höhe von rund 2,5 m, so\ndass sich schwächere Verkehrsteilnehmende aus der Sicht von Motorfahrzeugführenden im Kreisel nicht vor der Reklame befinden, was deren\nErkennen beeinträchtigte.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/11\ne) Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten\nReklamen nicht erfüllt.\n\n5. Demnach hat der Stadtrat Z.___ die Strassenreklamen an der\nE.___strasse X zu Recht nicht bewilligt. Der Rekurs ist somit abzuweisen.\n\n6.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist den Rekurrenten eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem Kostenvorschuss von\nFr. 1'500.– zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird zurückerstattet.\n\nb) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Begehren um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ und B.___ wird abgewiesen.\n\n2. A.___ und B.___ bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–.\nDiese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird zurückerstattet.\n\n3. Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten wird abgewiesen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/11\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/11\n"}