{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-21_2021-06-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=269&type=1563347022&cHash=460b9226bf0dcf020ad603fc0cacb4df", "Checksum": "f4060099dd2b800c9b2236424aee9cd5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:00", "Num": ["RDRM.2020.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:00", "Checksum": "96cc1bbab0142a9b1d785d63cf59fbb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21\nRegeste:\nStrassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/11\nbei jeder Verzweigung und umso mehr bei diesem eher komplexen Verkehrsknoten (vier Einmündungen mit je einem Fussgängerstreifen, eine\nFussgängerampel, Verkehrsaufkommen) eine Gefahr für die Sicherheit\ndar. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen (Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV) haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der\nStrasse und die Strassensignalisierungen zu richten.\n\nc) Reklamen, die ja gerade die Aufmerksamkeit auf sich ziehen wollen,\nstehen dem entgegen. Im Bereich von Verzweigungen werden Reklamen, je nach Situation, dennoch geduldet bzw. bewilligt, sofern es sich\num Firmenanschriften handelt, die das Auffinden von Geschäften oder\nLokalitäten vereinfachen und Suchfahrten verhindern können. Sie sind\neinfach gestaltet und ihr (zulässiger) Inhalt kann leicht wahrgenommen\nwerden. Nach der Vorinstanz hätte vorliegend denn auch der Reklameteil\n\"Metzgerei C.___, unsere Qualität hat Tradition\" (in Anwendung der kantonalen Praxis) bewilligt werden können (vgl. aber Art. 95 Abs. 2 SSV betreffend bundesrechtliche Regelung der Firmenanschriften), obwohl bereits eine Leuchtschrift am Gebäude E.___strasse Y auf die dortige Metzgerei hinweist (vgl. Vorakten der Kantonspolizei, E-Mail-Wechsel Stadt Z.\n/ Kapo zwischen 25. September und 10. Oktober 2019).\n\nFremdwerbungen sind demgegenüber oft so gestaltet, dass ein zweiter\nBlick und weitere Zeit für die Aufnahme der Werbebotschaft erforderlich\nist. Dies gilt vorliegend für den zweiten Teil der beantragten Reklame, der\nwie folgt lautet: \"D.___zentren S.___/Z.___ T.___ – Mitglieder 10 % Rabatt in der Metzgerei\". Dabei wird \"D.___zentren\" sehr gross und\n\"S.___/Z.___ T.\" sehr klein geschrieben und \"10 % Rabatt\" grössenmässig und farblich hervorgehoben. Diese Botschaft wird kaum auf einen\nBlick wahrgenommen und erfordert eine gewisse Zeit lang Aufmerksamkeit, welche jedoch dem Verkehrsgeschehen zu gelten hat. Diese Reklame kann am fraglichen Ort nicht bewilligt werden. Da die Rekurrenten\neine Reduktion des Gesuchs auf die Firmenanschrift ablehnten, hat die\nVorinstanz zu Recht die vollständige beantragte Reklame abgelehnt.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/11\nd) Die Rekurrenten führen aus, dass unterschiedliche Massstäbe angewendet würden. Vergleichbare Reklamen seien bewilligt worden, weshalb\ndie Abweisung ihres Gesuchs unangemessen sei.\n\naa) Soweit die Rekurrenten die auf dem Nachbargrundstück stehende\nbeleuchtete (LED-)Werbetafel ansprechen, ist entgegenzuhalten, dass\nfür Fahrzeugführende im Wesentlichen nur \"K.___\" lesbar ist (vgl. Rekursbeilage 3) und die Reklame als Firmenanschrift zu betrachten ist, wo\neine grosszügigere Bewilligungspraxis besteht. Auch ist die Reklame\ndeutlich kleiner, dürfte sie schwergewichtig an Zufussgehende gerichtet\nsein und wurde sie in einem Zeitpunkt bewilligt, als noch kein Kreisel erstellt war (vgl. Vorakten der Kantonspolizei, Schreiben der Stadt Z.___\nvom 13. September 1979).\n\n"}