{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-21_2021-06-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=269&type=1563347022&cHash=460b9226bf0dcf020ad603fc0cacb4df", "Checksum": "f4060099dd2b800c9b2236424aee9cd5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:00", "Num": ["RDRM.2020.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:00", "Checksum": "96cc1bbab0142a9b1d785d63cf59fbb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21\nRegeste:\nStrassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden.\n\n Bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 SSV misst das\nBundesgericht dem Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Es bestätigt die Kantone in ihren Bemühungen, bei der Bewilligung von Reklamen eine strenge Praxis zu handhaben. Bereits eine potenzielle Beeinträchtigung oder eine entfernte,\nnicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung reicht aus,\num die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können, wie sich bereits\naus dem Gesetzestext von Art. 6 Abs. 1 SVG (\"beeinträchtigen könnten\")\nergibt (BGE 1C_192/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; BGE 1C_4/2014\nvom 2. Mai 2014 E. 3 und 2A.249/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 3.b\n[Pra 90 Nr. 130] je mit Hinweis[en]).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/11\n4. Die Rekurrenten wollen an der freistehenden Garage auf ihrem Grundstück Nr. X an der Westseite sowie im westlichen Teil der Südseite Reklamen anbringen.\n\na) Die Westfassade verläuft parallel zur E.___strasse, einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen. Eine dort angebrachte\nReklame wäre v.a. für Fahrzeuglenkende, die auf der E.___strasse von\nNorden kommend zum Kreisel fahren, unmittelbar vor dem Kreisel und\nauf Höhe eines angebrachten Fussgängerstreifens auf der linken Seite\ngut sichtbar. Sodann könnte sie von Fahrzeugführenden, die auf der\nN.___strasse Richtung Kreisel fahren, leicht links über den Kreisel hinweg, und auch von den Verkehrsteilnehmenden, die den Kreisel auf die\nE.___strasse Richtung Norden verlassen, rechterhand wahrgenommen\nwerden.\n\nEine Reklame an der Südfassade wäre von den Benützern des Kreisels\nzwischen der südlichen Einmündung der E.___strasse und der nördlichen\nAusfahrt in dieselbe Strasse gut wahrnehmbar bzw. in erster Linie an\ndiese gerichtet. Sie könnte aber auch von Fahrzeugführenden, die auf der\nE.___strasse von Süden kommend Richtung Kreisel fahren, bereits früh\nund insbesondere im Bereich des Fussgängerstreifens mit Ampelanlage\ngeradeaus gesehen werden. Ebenso könnte sie von Fahrzeugführenden,\ndie auf der G.___strasse zum Kreisel fahren, kurz vor der Einmündung,\netwa ab Höhe des dort angebrachten Fussgängerstreifens, leicht rechts\nwahrgenommen werden.\n\nb) Die Fahrzeuglenkenden könnten im Bereich der Zufahrten zum Kreisel\nund der Befahrung desselben durch die Reklamen abgelenkt werden und\nandere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fahrradfahrende, Fussgänger\noder sich bereits im Kreisel befindliche Fahrzeuge nicht erkennen. Dies\ngilt umso mehr, als an dieser Verzweigung mit Beteiligung einer Kantonsstrasse ein eher grosses Verkehrsaufkommen herrscht und, entgegen\nder Ansicht der Rekurrenten, im Kreisel nicht durchwegs langsam gefahren wird. Fahrzeuglenkende, die von der übergeordneten E.___strasse\nauf den Kreisel fahren und diesen gegenüberliegend wieder nach der\nE.___strasse verlassen, mithin den Kreisel queren, scheinen oftmals eher\nzügig unterwegs zu sein. Die mögliche Ablenkung durch Reklamen stellt\n\n"}