{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-21_2021-06-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=269&type=1563347022&cHash=460b9226bf0dcf020ad603fc0cacb4df", "Checksum": "f4060099dd2b800c9b2236424aee9cd5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:00", "Num": ["RDRM.2020.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:00", "Checksum": "96cc1bbab0142a9b1d785d63cf59fbb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21\nRegeste:\nStrassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden.\n\n K. Mit Eingabe vom 17. September 2020 zogen A.___ und B.___ den\nAntrag auf Durchführung eines Augenscheins zurück. Es treffe nicht zu,\ndass beide Reklamen dem Kreisel zugewandt und von der E.___-, G.___-\nund H.___strasse her einsehbar seien. Beispielsweise könne die Westfassade der Garage von der G.___strasse her nicht und vom Verkehrsknoten des Kreisels nur sehr eingeschränkt gesehen werden. Da die\nmassgeblichen gesetzlichen Grundlagen seit dem Jahr 2006 bestünden,\nziele im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Rechtsungleichheit die Berufung auf eine geänderte Gesetzeslage und das neue Planungs- und\nBaugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) ins Leere. Die LED-Reklame\nbeim L.___-Kreisel sei auf der E.___strasse, von Z.___ kommend, prominent wahrnehm- und einsehbar und gleichwohl bewilligt worden.\n\nErwägungen\n\n1. Die Zuständigkeit des Sicherheits- und Justizdepartementes zur Behandlung des Rekurses ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit\nArt. 132 Abs. 3 Bst. a PBG und Ziff. 2.7 des Anhangs 2 zur Verordnung\nzum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11). Die Rekursberechtigung ist\ngegeben (Art. 45 Abs. 1 VRP) und die Frist- und Formerfordernisse sind\nerfüllt (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Nach dem Strassenverkehrsrecht bedarf das Anbringen und Ändern\nvon Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (Art. 99 Abs. 1 Satz 1 der Signalisationsverordnung\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/11\n[SR 741.21; abgekürzt SSV]). Für die Erteilung der Bewilligung im Bereich von Kantonsstrassen ist das Polizeikommando zuständig (Art. 32\nAbs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1]). Nachdem die Kantonpolizei die Reklamen bereits aus strassenverkehrsrechtlicher Sicht nicht bewilligt hat, erübrigte\nsich eine materielle Prüfung durch die Baukommission in baurechtlicher\nHinsicht.\n\n3. Nach Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.1; abgekürzt SVG) sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu\nVerwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst,\nnamentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im\nWahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese\nihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Untersagt sind gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV Strassenreklamen, welche die\nVerkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich\nvon Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten (Bst. a), mit\nSignalen oder Markierungen verwechselt werden können (Bst. c) oder die\nWirkung von Signalen und Markierungen herabsetzen (Bst. d).\n\n"}