{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-21_2021-06-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=269&type=1563347022&cHash=460b9226bf0dcf020ad603fc0cacb4df", "Checksum": "f4060099dd2b800c9b2236424aee9cd5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:00", "Num": ["RDRM.2020.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:00", "Checksum": "96cc1bbab0142a9b1d785d63cf59fbb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21\nRegeste:\nStrassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/11\nF. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2020 beantragte die Kantonspolizei sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung\nmachte sie im Wesentlichen geltend, die vorgesehenen Reklamen lägen\nim Wahrnehmungsbereich des F.___-Kreisels. Auf diesem herrsche ein\nhohes Verkehrsaufkommen und er sei eher komplex, weil unmittelbar vor\nden jeweiligen Einmündungen Fussgängerstreifen die Fahrbahnen querten. Der Kreisel erfordere eine hohe Konzentration aller Verkehrsteilnehmenden. Es gelte eine strenge Praxis und nach dieser seien Reklamen\nim Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen nicht zulässig.\nAndere zum Vergleich vorgebrachte Strassenreklamen seien mit den gesetzlichen Richtlinien zur damaligen Zeit geprüft worden. Die Reklame\nauf dem ebenfalls im Bereich des Kreisels gelegenen Parkplatz an der\nN.___strasse beziehe sich auf die dortigen Ladestationen und sei standortgebunden.\n\nG. In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 beantragte die Baukommission der Stadt Z.___ unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die\nAbweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.\n\nH. Mit Replik vom 24. April 2020 liessen A.___ und B.___ im Wesentlichen vorbringen, dass zu Unrecht nicht zwischen den beiden Reklamen\nan der West- und der Südseite der Garage unterschieden werde. Die\nWestfassade sei nicht im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmenden und Zufussgehenden auf der H.___- und G.___strasse. Sodann\nrichteten die Verkehrsteilnehmenden auf der E.___strasse ihre Aufmerksamkeit primär auf die Fahrtrichtung und beeinträchtige diese Reklame\ndie Verkehrssicherheit von Vornherein nicht. Für die bewilligten Reklamen an der E.___strasse hätten dieselben gesetzlichen Grundlagen gedient. Die Ungleichbehandlung habe keine rechtliche Grundlage. Die\nKantonspolizei habe in den Jahren 1991 und 1998 Plakatanschlagstellen\nmit wechselnder Fremdwerbung an den vorgesehenen Stellen noch bejaht. Dies und die bewilligten Reklamen entlang der E.___strasse bestätigten, dass die beantragten Reklamen bewilligungsfähig seien.\n\nI. In ihrer Duplik vom 6. Mai 2020 verwies die Kantonspolizei im Wesentlichen darauf, dass die beantragten Reklamen im Wahrnehmungsbereich\nder Verkehrsteilnehmenden und Zufussgehenden im Kreisel und auf allen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/11\nzuführenden Strassen lägen. Neue Reklamegesuche seien nach aktueller Rechtslage und Gerichtspraxis zu prüfen und könnten nicht mit altrechtlichen Bewilligungen verglichen werden.\n\nJ. Am 14. Juli 2020 reichte die Kantonspolizei die Akten im Zusammenhang mit der Bewilligung der Reklame am L.___-Kreisel ein und machte\ngeltend, dass der heutige Standort der LED-Reklame die Wahrnehmung\nwährend des Befahrens des Kreisels ausschliesse.\n\n"}