{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-21_2021-06-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=269&type=1563347022&cHash=460b9226bf0dcf020ad603fc0cacb4df", "Checksum": "f4060099dd2b800c9b2236424aee9cd5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:00", "Num": ["RDRM.2020.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:00", "Checksum": "96cc1bbab0142a9b1d785d63cf59fbb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21\nRegeste:\nStrassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden.\n\n C. Die Gemeindebehörde übermittelte das Baugesuch der Kantonspolizei\nzur Prüfung in verkehrsrechtlicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 lehnte das Polizeikommando eine Bewilligung der Reklamen ab. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, diese lenkten die Strassenbenützer ab und seien aus Gründen der Verkehrssicherheit im Bereich der Verzweigung mit der Kantonsstrasse nicht zulässig.\nZwar würden Firmenanschriften ausnahmsweise zugelassen, weil diese\nnebst dem Werbezweck auch das Auffinden von Firmen erleichterten,\nwomit unnötiges Herumfahren und Fehlfahrten vermieden werden könnten. Die beantragten Reklamen enthielten aber (auch) Fremdwerbung für\nzwei an anderen Orten gelegene Fitness-Zentren und seien insofern nicht\nstandortgebunden.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/11\nD. Mit Beschluss vom 3. Februar 2020 lehnte die Baukommission der\nStadt Z.___ das Baugesuch ab. Zur Begründung wurde auf die ablehnende Verfügung der Kantonspolizei, mithin die Gefährdung der Sicherheit durch die Reklamen verwiesen.\n\nE. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___, vertreten durch\nlic.iur. Armin Eugster, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Eingabe vom 21. Februar 2020 beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Reklamegesuch zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht,\nes liege keine Situation vor, in der Werbung ausdrücklich gesetzlich verboten wäre. Die Beurteilung habe deshalb unter Würdigung sämtlicher\nUmstände zu erfolgen. Die Nähe zum Kreisel allein lasse den Schluss\nnicht zu, dass die beantragte Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigte. Zwar seien die Reklamen aufgrund ihrer Grösse und Nähe zum\nKreisel im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer. Die Reklame\nan der Westwand der Garage sei aber unproblematisch, weil die Verkehrsteilnehmer ihre Aufmerksamkeit primär auf die Fahrtrichtung konzentrierten. Die Reklame an der Südseite der Garage sei beim Befahren\ndes Kreisels ersichtlich, aber keine Beeinträchtigung, weil sie einerseits\num einige Meter von der Fahrbahn zurückversetzt sei und andererseits\ndie nordwärts Fahrenden sich primär auf das Lichtsignal und das Fahrgeschehen konzentrierten, da sie mit Fussgängern zu rechnen hätten. Sodann sei das Tempo im Kreisel tief. Es sei unangemessen, wenn die Baukommission die einfache unbeleuchtete Reklame wegen Beeinträchtigung der Sicherheit ablehne und gleichzeitig eine zwar kleinere, aber beleuchtete Firmenwerbung der K.___AG, auf dem Nachbargrundstück offensichtlich bewilligt habe, die in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn stehe\nund eine grössere Ablenkungsgefahr darstelle.\n\nDie Kantonspolizei habe an der E.___strasse andere Werbungen, insbesondere eine LED-Werbung beim L.___-Kreisel mit rasch wechselnden\nTexten und Reklame-Stelen entlang des Firmengeländes der M.___ AG\nbewilligt. Sie wende unterschiedliche Massstäbe an und verletzte mit der\nvorliegenden Ablehnung den Grundsatz der Rechtsgleichheit.\n\n"}