{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-21_2021-06-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=269&type=1563347022&cHash=460b9226bf0dcf020ad603fc0cacb4df", "Checksum": "f4060099dd2b800c9b2236424aee9cd5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:00", "Num": ["RDRM.2020.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:00", "Checksum": "96cc1bbab0142a9b1d785d63cf59fbb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 16.06.2021 RDRM.2020.21\nRegeste:\nStrassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und insbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben die Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Strasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja ebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei Reklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können oder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt. Im Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit entsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in Kreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte Reklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2020.21\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 12.11.2021\nEntscheiddatum: 16.06.2021\n\nSJD RDRM.2020.21\nStrassenreklame, Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 SSV. Im Strassenverkehr und\ninsbesondere im Bereich von Verzweigungen und Fussgängerstreifen haben\ndie Verantwortlichen die ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der\nStrasse und die Strassensignalisierungen zu richten. Werbung, die ja\nebenfalls die Aufmerksamkeit auf sich ziehen will, steht dem entgegen. Bei\nReklamen an Strassen kommt dem Aspekt der Verkehrssicherheit im\nVerhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht zu. Reklamen, die\nzu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben können\noder das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, sind untersagt.\nIm Bereich eines Kreisels mit Beteiligung einer Kantonsstrasse mit\nentsprechendem Verkehrsaufkommen und Fussgängerstreifen in\nKreiselnähe auf allen vier Zu-/Wegfahrten des Kreisels kann die beantragte\nReklame, die über eine Firmenanschrift hinausgeht, nicht bewilligt werden.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2020.21 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 16. Juni 2021\n\nRekurrenten A.___\nB.___\nvertreten durch lic.iur. Armin Eugster, Rechtsanwalt, Rorschacher Strasse 107,\n9000 St.Gallen\n\nGegen\n\nVorinstanz Stadtrat Z.___\nBeschluss vom 3. Februar 2020\n\nPolizeikommando, Klosterhof 12, 9001 St.Gallen\nVerfügung vom 19. Dezember 2019\n\nBetreff Rekurs betreffend Strassenreklamen (GS-Nr. X, E.___strasse Y, Z.___)\n\nGeschäftsnummer RDRM.2020.21\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/11\nSachverhalt\n\nA. A.___ und B.___ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. X an der\nE.___strasse Y in Z.___. Dieses befindet sich östlich der E.___strasse im\nBereich des F.___-Kreisels, eines Verkehrsknotens von E.___strasse\n(Kantonsstrasse) sowie G.___- und H.___strasse. Unmittelbar vor den\nvier Einmündungen in den Kreisel sind Fussgängerstreifen markiert. Derjenige auf der E.___strasse südlich des Kreisels ist mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet. Auf dem Grundstück Nr. X stehen ein Mehrfamilienhaus, welches insbesondere im Erdgeschoss auf der Seite zur\nE.___strasse hin die Metzgerei C.___ beherbergt, und etwas südlich davon freistehend eine Garage.\n\nB. Mit Eingabe vom 11. November 2019 reichten die Grundeigentümer\nbei der Gemeinde Z.___ ein Baugesuch ein für zwei Reklametafeln mit\nden Massen 1,2 m x 3,5 m an der West- und der Südwand der Garage.\nDie Reklamen sind zweiteilig. Es wird einerseits für die dort domizilierte\nMetzgerei C.___ (\"Metzgerei C.___ – Unsere Qualität hat Tradition\") und\nandererseits für die beiden Fitness-Zentren der Gesuchsteller an anderen\nÖrtlichkeiten (\"D.___zentren S.___/Z.___ T.___ – Mitglieder 10 % Rabatt\nin der Metzgerei\") geworben.\n\n"}