Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 13/14 tung [sGS 821.5]) ist somit dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird angesichts der ungesicherten finanziellen Situation bzw. zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet (Art. 97 VRP). b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).