her abzuweisen. 7. Nachdem der Rekurrent das mit dem Rekurs eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 26. Oktober 2021 zurückgezogen hat, wird dieses kostenlos abgeschrieben (Art. 57 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 119 Abs. 6 der Zivilprozessordnung [SR 272]).