5. Zum Argument des Rekurrenten, wonach er als anerkannte Person im Bereich des Sports zu behandeln bzw. zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AIG zuzulassen sei, bleibt festzuhalten, dass die Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht dazu dienen darf, um die für die betreffenden Aufenthaltsbewilligungen geltenden Kontingente zu umgehen.