Er kann somit unabhängig von der Anerkennung eines Härtefalls und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der Schweiz bleiben. Die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundene Nachteile bestehen im Wesentlichen in der fehlenden internationalen Mobilität. Im Inland kommt ihm indessen eine rechtlich und faktisch vergleichbare Stellung wie mit einer Aufenthaltsbewilligung zu (BGE 147 I 268 E. 4.3).