b) Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache stellen ein gewichtiges Integrationskriterium dar. Das Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenzen in einer am Wohnort gesprochenen Landessprache (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE) ist mit ei-