Im Übrigen hielt das Gericht in Bezug auf die in Art. 84 Abs. 5 AIG (bzw. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) genannte Frist lediglich fest, dass dem Kriterium der Anwesenheitsdauer im Rahmen der Interessenabwägung umso mehr Gewicht zukomme, je länger sich die betreffende Person in der Schweiz aufhalte.