31 VZAE im Randtitel auf verschiedene Härtefallregelungen im AIG (sowie im Asylgesetz [SR 142.31]) verweist, ist es denkbar, dass die Beurteilung von wichtigen persönlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, auf welche gesetzliche Ausgangslage sie sich bezieht. Aufgrund des Ausnahmecharakters sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben.