Bei der Beurteilung eines Härtefalls sind sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE weder abschliessend ist noch sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen. Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung kann es genügen, dass eines oder einige der genannten Kriterien erfüllt sind. Bei