Sprachkompetenzen; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis g VZAE). Die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 30 AIG bzw. Art.