Anwesenheit, vorliegend als nicht erfüllt betrachtete. Es war dem Rekurrenten denn auch nicht nur möglich, die Verfügung sachgerecht und begründet anzufechten, sondern konnte er im Rekursverfahren seine Rechte vollumfänglich wahren und im Rahmen des mehrfachen Schriftenwechsels weitere Argumente vortragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben.