24 Abs. 1 VRP). Die Begründungspflicht dient nicht nur der rationalen und transparenten Entscheidfindung, sondern soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess.